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   BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 109.84   

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BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 109.84 (https://dejure.org/1986,8020)
BVerwG, Entscheidung vom 15.01.1986 - 2 B 109.84 (https://dejure.org/1986,8020)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Januar 1986 - 2 B 109.84 (https://dejure.org/1986,8020)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Auslegung und Anwendung von ermessensbindenden Richtlinien - Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzelfällen im Rahmen der Wiedergutmachung - Anwendung des ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 109.84
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
  • BVerwG, 07.05.1981 - 2 C 5.79

    Auslegung von Verwaltungsvorschriften - Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen

    Auszug aus BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 109.84
    Ob die Richtlinien der Bundesregierung für die Vergabe von Mitteln an Verfolgte nicht jüdischer Abstammung zur Abgeltung von Härten in Einzel fällen im Rahmen der Wiedergutmachung vom 26. August 1981 (BAnz. Nr. 160) - ausnahmsweise - wie Rechtsnormen zu behandeln sind oder - entsprechend der vom Berufungsgericht in Anknüpfung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten Auffassung - wie Verwaltungsvorschriften vergleichbarer Art grundsätzlich nur dazu dienen, das Ermessen der zuständigen Behörde (hier: bei der Leistung von Beihilfen an einen bestimmten Personenkreis) im voraus intern zu binden mit der Folge, daß sie Außenwirkung für den Bürger nur über den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG entfalten (vgl. Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 5.79 - mit weiteren Nachweisen), ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage der zutreffenden Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall.
  • BVerwG, 20.12.1962 - VIII C 78.61
    Auszug aus BVerwG, 15.01.1986 - 2 B 109.84
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und deren Beantwortung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 [BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]).
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